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Da die Zahl der gesetzlichen Vorschriften weltweit immer weiter steigt, reichen manuelle Kontrollaktivitäten bei weitem nicht mehr aus. Durch die Einführung von automatisierten Kontrollen in sämtlichen Geschäftsprozessen Ihres Unternehmens können Sie auf aufwändige manuelle Kontrollaktivitäten verzichten. So gewährleisten Sie, dass Ihr Unternehmen Vorschriften zeitnah und kostengünstig einhält.

Mittels eines risikobasierten Ansatzes sorgt die Anwendung SAP BusinessObjects Process Control für die Einrichtung einer Kontrollumgebung sowie für die Identifizierung der wirksamsten und effizientesten Kontrollen und ermöglicht so ein zentrales Kontrollmanagement. Sie brauchen daher keine separaten Werkzeuge für Dokumentation, Tests, Schwachstellenbehebung und die Überwachung von Kontrollen.

SAP BusinessObjects Process Control bietet Ihnen folgende Möglichkeiten:
  • Implementierung von Kontrollen für zentrale Risiken mittels einer Kombination aus Kontrollüberwachung, manueller Tests und Selbsteinschätzung
  • Überwachung von Konfigurationen und Transaktionen in Prozessen wie Beschaffung, Auftragsabwicklung und Rechnungslegung durch automatisierte Kontrolltests
  • Einhaltung von Sektion 404 des Sarbanes-Oxley Acts
  • Einführung effektiver IT-Governance und Ausrichtung an COBIT durch automatisierte Überwachungsmechanismen
  • Einführung einheitlicher automatisierter Kontrolltests in verschiedenen Abteilungen und Geschäftsbereichen und dadurch Verminderung des Überwachungsaufwands für Kontrollen
  • Einführung einheitlicher automatisierter Kontrolltests in verschiedenen Abteilungen und Geschäftsbereichen und dadurch Verminderung des Überwachungsaufwands für Kontrollen
  • Automatische Weiterleitung der manuellen Kontrolltests an die zuständigen Mitarbeiter
  • Bereitstellung von detaillierten Anleitungen und genehmigten Vorlagen, nach denen Tester manuelle Prüfungsaufgaben ausführen können
  • Durchführung von Selbsteinschätzungen für Kontrollen auf verschiedenen Unternehmensebenen und Managementzertifizierungen, z.B. Abnahme gemäß Sektion 302
  • Aufzeigen von Verstößen gegen die Kontrollvorschriften und Priorisierung der Korrekturmaßnahmen durch eine globale Heatmap
Mit SAP BusinessObjects Process Control haben Sie Ihre Geschäftsprozesskontrollen stets im Blick. Ihre Führungskräfte und Revisoren können Korrekturmaßnahmen für Risiken einfach priorisieren und so vermeiden, dass schwerwiegende Mängel in der Kontrollumgebung entstehen. Darüber hinaus können Sie Simulationen in Echtzeit durchführen, um die Auswirkungen von Kontrolländerungen in der Anwendung bereits im Vorfeld abzusehen.

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  Support  
 

Neue gesetzliche Vorschriften, wachsender Druck von den Finanzmärkten und steigende Erwartungen der Aktionäre rücken die Themen Corporate Governance, Risiko- und Compliancemanagement in den Mittelpunkt. Um diesen Anfoderungen gerecht zu werden, bietet es sich an eine IT-gestützte Anwendung einzusetzen, mit Hilfe derer die gesetzten Anforderungen abgebildet werden können. Dabei sollte die Lösung möglichgst effizient und kostengünstig für das Unternehmen sein, da mit der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen nicht unmittelbar ein Mehrwert für das Unternehmen einhergeht.

Aufgrund des umfassenden Know Hows im Bereich Compliance & Governance können Unterstützungsleistungen während aller Projektphase angeboten werden.

Unterstützungsleistungen während der Implementierungsphase Phase im Detail:

  • Übernahme der Projekt- Teilprojekttleitung
  • Erstellung Testfallkonzept und Testfallkataloge
  • Enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit SAP
  • Übernahme der Kommunikaiton zur SAP
  • OSS Bearbeitung
  • QS und revisionssichere Dokumentation der Fehlerkorrekturen
  • Support Package Einspielung
  • Überführung in den Produktivbetrieb


Nachdem Übergang in dern Regelbetrieb, werden auch Leistungen rund um den 2nd und 3rd Level Support angeboten.

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  Training  
   

Wir bieten im Gegensatz zu den SAP standard Schulungen eigene individuelle Schulungen an, die an den kundeneigenen Bedürfnissen, sowie Implementierung ausgerichtet sind.

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  Partner  
 

Um Ihnen während aller Projektphasen ausreichend Ressoucen sowie Know How in den einzelnen Bereichen anbieten zu können arbeiten wir eng mit Partnern zusammen, um das Projekt erfolgreich abschließen zu können.

  • Riscomp GmbH
  • Ofigo GmbH

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  Kontakt  
 

Unternehmensangaben nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz

Christian Spiegelburg
Business Systems and Applications Services
Josephine-von-Böselager-Str. 9
53332 Bornheim

T +49(0)2227-9295918
M +49(0)178-6620269

WEB: www.bsas-info.de
Mail: spiegelburg&bsas-info.de

USt-IdNr. gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE252121036

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  AGB  
 

Informationsobliegenheiten

Um der Beratung das für ein effizientes Arbeiten notwendige Verständnis der Ausgangslage und der Zielvorstellung des Auftraggebers zu ermöglichen, wird der Auftraggeber alle diesbezüglichen Fragen über das Unternehmen, seine Strukturen, Mitarbeiter, Kundenbeziehungen und relevanten, strategischen Ziele möglichst rechtzeitig, vollständig und zutreffend beantworten. In diesem Rahmen wird der Auftraggeber auch ungefragt über solche Umstände informieren, die für die Beratung von Bedeutung sein können. Die Beratung wird die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen nur dann auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen, wenn hierfür ein gesonderter Auftrag erteilt ist. Die Beratung wird dem Auftraggeber regelmäßig über den Arbeitsfortschritt berichten.

Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Beratung wird alle vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen, seine Mitarbeiter und unternehmensinterne Vorgänge strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.

Leistungshindernisse

Soweit der für die Dauer der Zusammenarbeit vorgesehene Berater bei der Erfüllung von Einzelaufgaben unvorhersehbar ausfällt, ist die Beratung berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.Der vorstehende Abschnitt gilt entsprechend bei Eintritt von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder von anderen bei der Festlegung von Einzelaufgaben unvorhersehbaren Ereignissen, die der Beratung die im Einzelfall vereinbarte Tätigkeit unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Diesen Ereignissen gleich stehen ähnliche Umstände, von denen die Beratung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sofern die Beratung diese Umstände nicht beseitigen kann.

Haftung

Hinsichtlich der Haftung aus Unmöglichkeit oder Verzug gilt folgendes: Dieser Beratungsvertrag ist ein Dienstvertrag, bei dem das Erzielen konkreter Ergebnisse entscheidend von der Mitarbeit des Auftraggebers abhängt. Es handelt sich bei der Vertragstätigkeit der Beratung um eine reine Dienstleistung, ohne daß ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Dieses gilt auch dann, wenn im Rahmen der Beratungstätigkeit vorübergehend Leitungsverantwortung übernommen wird. Den vom Auftraggeber erhofften Erfolg der Zusammenarbeit mit der Beratung kann diese mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung nicht garantieren. Dieses gilt auch für in sich abgeschlossene Aufgabenstellungen. Der Auftraggeber haftet dafür, daß die der Beratung überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen zum Ist - Zustand des Unternehmens zutreffend sind.Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, daß der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Beratung ausgeschlossenFür Schäden des Auftraggebers haftet die Beratung bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die Beratung für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von ihr oder ihren Hilfspersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Alle Schadensersatzansprüche gegen die Beratung verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertrages.

Verschiedenes

Wir dürfen Sie bitten, uns für die Durchführbarkeit der Zusammenarbeit geeignete Räumlichkeiten zu Ihren Lasten zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch können wir analytische und konzeptionelle Arbeiten auch in einem unserer Büros durchführen.Geschäftliche Telefongespräche innerhalb des Mandats von Auftraggeber - Standorten zu anderen Einsatzorten der von der Beratung eingesetzten Unternehmensberater gehen zu Lasten des Auftraggebers. Reisen finden in den honorierten Arbeitszeiten statt, sofern es das Angebot nicht anders regelt. Angebote, Berichte und Unterlagen der Beratung dürfen weder im Original noch als Kopie oder Abschrift an Dritte, Außenstehende weitergegeben werden.Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer verantwortlichen Person der Beratung unterschrieben sind. Mündliche Nebenabreden und Änderungen sind unwirksam. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Beratung.

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Quelle: https://www.e-recht24.de

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